Bundeskleingartengesetz

 

 

vom 28.Februar 1983 (BGBl. I S.210), zuletzt geändert Gesetz vom 13.9.2001 (BGBl. I S.2376)

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der

1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere

zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung

dient (kleingärtnerische Nutzung) und

2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen,

zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).

(2) Kein Kleingarten ist

1. ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer

oder einem seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes

genutzt wird (Eigentümergarten);

2. ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit

der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);

3. ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen

ist (Arbeitnehmergarten);

4. ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden

dürfen;

5. ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).

6. Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für

Dauerkleingärten festgesetzt ist.

§ 2 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt,

wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung

unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass

1. die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens

sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,

2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und

3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet

wird.

§ 3 Kleingarten und Gartenlaube

(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes,

des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung

des Kleingartens berücksichtigt werden.

(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern

Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs

bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und

Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.

§ 4 Kleingartenpachtverhältnisse

(1) Für Kleingartenpachtverträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den

Pachtvertrag, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist,

auch für Pachtverträge über Grundstücke zu dem Zweck, die Grundstücke aufgrund einzelner

Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten (Zwischenpachtverträge). Ein Zwischenpachtvertrag,

der nicht mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde

geschlossen wird, ist nichtig. Nichtig ist auch ein Vertrag zur Übertragung der Verwaltung

einer Kleingartenanlage, der nicht mit einer in Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation

geschlossen wird.

(3) Wenn öffentliche Interessen dies erfordern, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung

oder Nutzung der Kleingärten oder der Kleingartenanlage nicht mehr gewährleistet ist,

hat der Verpächter die Verwaltung der Kleingartenanlage einer in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten

Kleingärtnerorganisation zu übertragen.

§ 5 Pacht

(1) Als Pacht darf höchstens der vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen

Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage, verlangt werden.

Die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden bei der Ermittlung

der Pacht für den einzelnen Kleingarten anteilig berücksichtigt. Liegen ortsübliche Pachtbeträge

im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, so ist die entsprechende Pacht in einer

vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Ortsüblich im erwerbsmäßigen

Obst- und Gemüseanbau ist die in der Gemeinde durchschnittlich gezahlte Pacht.

(2) Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach § 192 des Baugesetzbuchs eingerichtete Gutachterausschuss

ein Gutachten über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau

zu erstatten. Die für die Anzeige von Landpachtverträgen zuständigen Behörden haben

auf Verlangen des Gutachterausschusses Auskünfte über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen

Obst- und Gemüseanbau zu erteilen. Liegen anonymisierbare Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes

nicht vor, ist ergänzend die Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau

in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

(3) Ist die vereinbarte Pacht niedriger oder höher als die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende

Höchstpacht, kann die jeweilige Vertragspartei der anderen Vertragspartei in Textform

erklären, dass die Pacht bis zur Höhe der Höchstpacht herauf- oder herabgesetzt wird. Aufgrund

der Erklärung ist vom ersten Tage des auf die Erklärung folgenden Zahlungszeitraumes an die

höhere oder niedrigere Pacht zu zahlen. Die Vertragsparteien können die Anpassung frühestens

nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluss oder der vorhergehenden Anpassung verlangen.

Im Falle einer Erklärung des Verpächters über eine Pachterhöhung ist der Pächter berechtigt,

das Pachtverhältnis spätestens am fünfzehnten Werktag des Zahlungszeitraums, von dem an

die Pacht erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen. Kündigt

der Pächter, tritt eine Erhöhung der Pacht nicht ein.

(4) Der Verpächter kann für von ihm geleistete Aufwendungen für die Kleingartenanlage, insbesondere

für Bodenverbesserungen, Wege, Einfriedungen und Parkplätze, vom Pächter Erstattung

verlangen, soweit die Aufwendungen nicht durch Leistungen der Kleingärtner oder ihrer Organisationen

oder durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckt worden sind und soweit sie

im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Die Erstattungspflicht eines Kleingärtners

ist auf den Teil der ersatzfähigen Aufwendungen beschränkt, der dem Flächenverhältnis

zwischen seinem Kleingarten und der Kleingartenanlage entspricht; die auf die gemeinschaftlichen

Einrichtungen entfallenden Flächen werden der Kleingartenfläche anteilig zugerechnet. Der

Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag in Teilleistungen in Höhe der Pacht zugleich mit der

Pacht zu zahlen.

(5) Der Verpächter kann vom Pächter Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die

auf dem Kleingartengrundstück ruhen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Pächter

ist berechtigt, den Erstattungsbetrag einer einmalig erhobenen Abgabe in Teilleistungen,

höchstens in fünf Jahresleistungen, zu entrichten.

§ 6 Vertragsdauer

Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten können nur auf unbestimmte Zeit geschlossen

werden; befristete Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

§ 7 Schriftform der Kündigung

Die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages bedarf der schriftlichen Form.

§ 8 Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,

wenn

1. der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist

und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung

erfüllt oder

2. der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwer

wiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft

so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses

nicht zugemutet werden kann.

§ 9 Ordentliche Kündigung

(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn

1. der Pächter ungeachtet einer in Textform abgegebenen Abmahnung des Verpächters eine

nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung

des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden

Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche

Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche

oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert;

2. die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die Kleingartenanlage neu zu

ordnen, insbesondere um Kleingärten auf die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Größe zu beschränken,

die Wege zu verbessern oder Spiel- oder Parkplätze zu errichten;

3. der Eigentümer selbst oder einer seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des

Wohnraumförderungsgesetzes einen Garten kleingärtnerisch nutzen will und ihm anderes

geeignetes Gartenland nicht zur Verfügung steht; der Garten ist unter Berücksichtigung

der Belange der Kleingärtner auszuwählen;

4. planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer

durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen

Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde;

5. die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten

anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden

soll; die Kündigung ist auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes zulässig,

wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach

dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass die beabsichtigte andere Nutzung

festgesetzt wird, und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder

die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes

erfordern, oder

1. die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche

a) nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung oder

b) für die in § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt

durch § 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) geändert

worden ist, genannten Zwecke

alsbald benötigt wird.

(2) Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag im August,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten Werktag im Februar

dieses Jahres. Wenn dringende Gründe die vorzeitige Inanspruchnahme der kleingärtnerisch genutzten

Fläche erfordern, ist eine Kündigung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 spätestens

am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.

(3) Ist der Kleingartenpachtvertrag auf bestimmte Zeit eingegangen, ist die Kündigung nach Absatz

1 Nr. 3 oder 4 unzulässig.

§ 10 Kündigung von Zwischenpachtverträgen

(1) Der Verpächter kann einen Zwischenpachtvertrag auch kündigen, wenn

1. der Zwischenpächter Pflichtverletzungen im Sinne des § 8 Nr. 2 oder des § 9 Abs. 1 Nr. 1

ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters duldet oder

2. dem Zwischenpächter die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit aberkannt ist.

(2) Durch eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, die nur Teile der Kleingartenanlage betrifft,

wird der Zwischenpachtvertrag auf die übrigen Teile der Kleingartenanlage beschränkt.

(3) Wird ein Zwischenpachtvertrag durch eine Kündigung des Verpächters beendet, tritt der

Verpächter in die Verträge des Zwischenpächters mit den Kleingärtnern ein.

§ 11 Kündigungsentschädigung

(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gekündigt, hat der Pächter einen

Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt

übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen

Nutzung üblich sind. Soweit Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von

den Ländern aufgestellt oder von einer Kleingärtnerorganisation beschlossen und durch die zuständige

Behörde genehmigt worden sind, sind diese bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung

zugrunde zu legen. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 sind darüber hinaus

die für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten.

(2) Zur Entschädigung ist der Verpächter verpflichtet, wenn der Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2

bis 4 gekündigt worden ist. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ist derjenige zur

Entschädigung verpflichtet, der die als Kleingarten genutzte Fläche in Anspruch nimmt.

(3) Der Anspruch ist fällig, sobald das Pachtverhältnis beendet und der Kleingarten geräumt ist.

§ 12 Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des Kleingärtners

(1) Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats,

der auf den Tod des Kleingärtners folgt.

(2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute oder Lebenspartner gemeinschaftlich geschlossen

haben, wird beim Tode eines Ehegatten oder Lebenspartners mit dem überlebenden Ehegatten

oder Lebenspartner fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner binnen eines

Monats nach dem Todesfall in Textform gegenüber dem Verpächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag

nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 563 b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über

die Haftung und über die Anrechnung der gezahlten Miete entsprechend anzuwenden.

§ 13 Abweichende Vereinbarungen

Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Pächters von den Vorschriften dieses Abschnitts

abgewichen wird, sind nichtig.

§ 14 Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland

(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag über einen Dauerkleingarten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6

gekündigt, hat die Gemeinde geeignetes Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen, es sei

denn, sie ist zur Erfüllung der Verpflichtung außerstande.

(2) Hat die Gemeinde Ersatzland bereitgestellt oder beschafft, hat der Bedarfsträger an die Gemeinde

einen Ausgleichsbetrag zu leisten, der dem Wertunterschied zwischen der in Anspruch

genommenen kleingärtnerisch genutzten Fläche und dem Ersatzland entspricht.'

(3) Das Ersatzland soll im Zeitpunkt der Räumung des Dauerkleingartens für die kleingärtnerische

Nutzung zur Verfügung stehen.

§ 15 Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung

(1) An Flächen, die in einem Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt sind, können durch

Enteignung Kleingartenpachtverträge zugunsten Pachtwilliger begründet werden.

(2) Die Enteignung setzt voraus, dass

1. das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert,

2. der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann und

3. dem Eigentümer ein angemessenes Angebot zur Begründung der Kleingartenpachtverträge

gemacht worden ist; das Angebot ist in Bezug auf die Pacht als angemessen anzusehen,

wenn sie der Pacht nach § 5 entspricht.

(3) Die als Entschädigung festzusetzende Pacht bemisst sich nach § 5.

(4) Im übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.

§ 16 Überleitungsvorschriften für bestehende Kleingärten

(1) Kleingartenpachtverhältnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen,

richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.

(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Pachtverträge über Kleingärten, die bei Inkrafttreten

dieses Gesetzes keine Dauerkleingärten sind, sind wie Verträge über Dauerkleingärten

zu behandeln, wenn die Gemeinde Eigentümerin der Grundstücke ist.

(3) Stehen bei Verträgen der in Absatz 2 bezeichneten Art die Grundstücke nicht im Eigentum

der Gemeinde, enden die Pachtverhältnisse mit Ablauf des 31. März 1987, wenn der Vertrag

befristet und die vereinbarte Pachtzeit bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufen ist; im Übrigen verbleibt

es bei der vereinbarten Pachtzeit.

(4) Ist die Kleingartenanlage vor Ablauf der in Absatz 3 bestimmten Pachtzeit im Bebauungsplan

als Fläche für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit

verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf des 31. März 1987 beschlossen, einen Bebauungsplan

aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluss nach

§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugesetzes bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag vom

Zeitpunkt der Bekanntmachung an um vier Jahre; der vom Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung

der Pachtzeit bis zum 31. März 1987 abgelaufene Zeitraum ist hierbei anzurechnen. Vom

Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten

anzuwenden.

§ 17 Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.

§ 18 Überleitungsvorschriften für Lauben

(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete Lauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene

Größe überschreiten, können unverändert genutzt werden.

(2) Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube zu

Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht

entgegenstehen. Für die Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes

Entgelt verlangen.

§ 19 Stadtstaatenklausel

Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für die Anwendung des Gesetzes auch als Gemeinde.

§ 20 Aufhebung von Vorschriften

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1. Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

235-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;

2. Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 235-2, veröffentlichten bereinigten Fassung;

3. Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften in der

im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-4, veröffentlichten bereinigten

Fassung;

4. Bestimmungen über die Förderung von Kleingärten vom 22. März 1938 (Reichsanzeiger

1938 Nr. 74), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-6;

5. Anordnung über eine erweiterte Kündigungsmöglichkeit von kleingärtnerisch bewirtschaftetem

Land in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-5, veröffentlichten

bereinigten Fassung;

6. Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli

1969 (BGBl. I S. 826);

7. Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Berlinhilfegesetzes und anderer Vorschriften

vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 826);

8. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land Württemberg-Hohenzollern): Verordnung

des Landwirtschaftsministeriums über Kündigungsschutz von Kleingärten vom 28. Juli

1947 (Regierungsbl. S. 104), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-8;

9. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land Baden): Landesverordnung über die Auflockerung

des Kündigungsschutzes von Kleingärten vom 19. November 1948 (Gesetz- und

Verordnungsbl. 1949 S. 50), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-7;

10. Hamburg: Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten vom 28. März 1961 (Hamburgisches

Gesetz- und Verordnungsbl. S. 115), geändert durch die Verordnung zur Änderung

der Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten vom 18. Februar 1969 (Hamburgisches

Gesetz- und Verordnungsbl. S. 22);

11. Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über Kündigungsschutz für Kleingärten und andere kleingartenrechtliche

Vorschriften vom 23. November 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S.

410), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-10;

12. Schleswig-Holstein: Kleingartengesetz vom 3. Februar 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl.

S. 59) in der Fassung vom 5. Mai 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 148),

mit Ausnahme der §§ 24 bis 26, Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-3;

13. Schleswig-Holstein: Schleswig-Holsteinische Verfahrensordnung für Kleingartensachen

vom 16. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 192), Bundesgesetzblatt Teil III,

Gliederungsnummer 235-3-1.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die aufgrund

von § 5 Abs. 1 Satz 5 des nach Absatz 1 Nr. 12 außer Kraft tretenden Kleingartengesetzes

von Schleswig-Holstein im Grundbuch eingetragen worden sind. Für die Berichtigung des

Grundbuchs werden Kosten nicht erhoben.

§ 20 a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden

Maßgaben anzuwenden:

1. Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet

worden und nicht beendet sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz.

2. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsverträge über Kleingärten

sind wie Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde

bei Wirksamwerden des Beitritts Eigentümerin der Grundstücke ist oder nach

diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen Grundstücken erwirbt.

3. Bei Nutzungsverträgen über Kleingärten, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen,

verbleibt es bei der vereinbarten Nutzungsdauer. Sind die Kleingärten im Bebauungsplan

als Flächen für Dauerkleingärten festgesetz worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte

Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer beschlossen,

einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten

festzusetzen, und den Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht,

verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs Jahre.

Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften

über Dauerkleingärten anzuwenden. Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs

des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann ein vorzeitiger Bebauungsplan

aufgestellt werden.

4. Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kleingärtnerorganisationen verliehene Befugnis,

Grundstücke zum Zwecke der Vergabe an Kleingärtner anzupachten, kann unter den

für die Aberkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit geltenden Voraussetzungen

entzogen werden. Das Verfahren der Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen

Gemeinnützigkeit regeln die Länder.

5. Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor dem Wirksamwerden

des Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.

6. Die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes zu leistende

Pacht kann bis zur Höhe der nach § 5 Abs. 1 zulässigen Höchstpacht in folgenden

Schritten erhöht werden:

1. ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,

2. ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,

3. ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache

der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau. Liegt eine ortsübliche

Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, ist die entsprechende

Pacht in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Bis zum 1. Januar 1998 geltend gemachte Erstattungsbeträge gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3

können vom Pächter in Teilleistungen, höchstens in acht Jahresleistungen, entrichtet

werden.

7. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3

Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung

dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden. Die Kleintierhaltung in

Kleingartenanlagen bleibt unberührt, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich

stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.

8. Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine

Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften

der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die dauernde Nutzung der Laube kann der

Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.

§ 20 b Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet

Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten

Gebiet, die innerhalb von Kleingartenanlagen genutzt werden, sind die §§ 8 bis 10 und §

19 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 21 Berlin-Klausel

- gegenstandslos -

§ 22 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1983 in Kraft.

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