Garten- und Bauordnung

Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns, sie werden mit finanziellen Mitteln der Gemeinde und des Landes Nordrhein-Westfalen angelegt und gefördert. Sie dienen der Eigenversorgung der Kleingärtner, ihrer Gesunderhaltung, der Erholung und der sinnvollen Freizeitgestaltung. Sie zu schaffen und dauernd zu pflegen, ist Ziel kleingärtnerischen Arbeit. Da nicht jedem Bürger ein Kleingarten zur Verfügung gestellt werden kann, müssen gewisse Verpflichtungen übernommen werden. Diese sind nachfolgend niedergelegt und gleichzeitig wesentlicher Bestandteil des Pachtvertrages.

1. Kleingärtnerische Nutzung

1. Das Pachtgrundstück unterliegt ausschließlich der Kleingärtnerische Nutzung. Diese liegt nur dann vor, wenn

a) Erwirtschaftung des Kleingartens zur Gewinnung von Gartenprodukten aller Art durch eigene Arbeit und

nur für den eigenen Bedarf geschieht,

b) der Kleingarten dem Pächter und seiner Familie zur Erholung dient.

2. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten ist unzulässig.

3. Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist auf die Kulturen in benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen. Das Anpflanzen hochstämmiger Bäume ist unzulässig; lediglich als Schattenspender für den Laubenvor- oder Sitzplatz kann ein hochstämmiger Obstbaum entsprechend dem für die Kleingartenanlage maßgebenden Bepflanzungsplan gesetzt werden.

Äste und Zweige dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten hineinragen oder die Begehbarkeit der Gartenwege beschränken. Durch die Anpflanzung von Bäumen, Beeren- und Ziersträuchern darf die Nutzung des Nachbargartens nicht eingeschränkt werden.

4. Waldbäume sowie andere Nadel- und Laubbäume gehören nicht in den Kleingarten.

Sofern diese oder andere hochgewachsenen Gehölze sich störend auf das Gesamtbild des Kleingartens auswirken oder die Nutzung der Nachbargärten beeinträchtigen, sind sie auf Verlangen des Verpächters entschädigungslos zu entfernen.

2. Gestaltung/Pflege

Der Kleingarten ist so zu gestalten, daß der Gesamteindruck der Kleingartenanlage nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind Einrichtungen wie Kompostbehälter, Wasserspeicher usw, so anzulegen, daß eine Gefährdung oder Belästigung Dritter ausgeschlossen ist.

Im Kleingarten vorhandene Kulturen sind im gärtnerischen Sinne zu pflegen, bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen ordnungsgemäß zu unterhalten.

Den vom Verein im Rahmen gesetzlicher Vorschriften getroffenen Anordnungen zur Bekämpfung von Schädlingen und Unkraut ist fristgerecht Folge zu leisten. Der Pächter hat sich an den Kosten gemeinsamer Maßnahmen zu beteiligen.

3. Bauliche Anlagen

1. Bauliche Anlagen, insbesondere Lauben und Einfriedigungen sowie Veränderungen derartiger Anlagen dürfen ungeachtet bauaufsichtlicher Vorschriften - in Kleingärten nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung (Zustimmung) der zuständigen Behörden und unter Beachtung von Lauben- und Baurichtlinien nur an den im Gartenplan festgelegten Plätzen errichtet werden.

2. Zugelassene bauliche Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten, insbesondere dürfen Farbanstriche weder das Bild des Einzelgartens noch das der Gesamtanlage stören. Erlassene Richtlinien der Behörden oder des Vereins sind zu befolgen.

4. Gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen

Alle der gemeinschafitichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die Umfriedung der Kleingartenanlage, deren Tore, Wege, Gebäude, Lager- und Sammelplätze sind pfleglich zu behandeln. Jeder Pächter ist verpflichtet, von ihm oder Dritten an solchen Gemeinschaftsanlagen oder -einrichtungen verursachte Schäden dem Verein unverzüglich zu melden oder zu ersetzen.

2.Die Benutzung von Wegen, Parkplätzen, Kinderspielplätzen u. a. Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr.

5. Wegebenutzung und Unterhaltung

1. Das Befahren der Wege in der Kleingartenanlage mit Fahrzeugen aller Art ist nicht erlaubt. In besonderen Fällen kann der Verein Ausnahmen gestatten.

2. Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Pächtern der jeweils angrenzenden Gärten bis zur Mitte des Weges in Ordnung zu halten.

3. Die Pflege und Unterhaltung des Begleitgrüns an den Wegen einschließlich vorhandener Hecken obliegt den Pächtern der angrenzenden Gärten, sowie keine andere Regelung besteht. Das gilt auch hinsichtlich bestehender Spiel- und Parkplätze sowie der äußeren Einfriedung der Anlage.

6. Wasserversorgungsanlage

1. Die vereinseigene Wasserversorgung ist pfleglich zu behandeln, Wasser ist sparsam zu verbrauchen. Bei Mißbrauch ist der Verein berechtigt, den verursachenden Pächter von der Benutzung dieser Gemeinschaftsanlage auszuschließen.

2. Während der Frostperiode kann die Wasserversorgungsanlage abgestellt werden.

3. Die Kosten des Wasserverbrauchs werden, soweit die Einzelgärten selbst nicht mit Meßeinrichtungen ausgestattet sind, auf alle Pächter anteilmäßig gemäß besonderem Beschluß des Vereins umgelegt.

4. Der Verein ist berechtigt, die Ausstattung der Einzelgärten mit Meßeinrichtungen zur Feststellung des Wasserverbrauchs auf Kosten des Pächters anzuordnen. Ebenso kann er besondere Bestimmungen über den Ein- und Ausbau sowie das Ablesen des Wasserverbrauchs erlassen.

7. Stromversorgungsanlage

1. Bei der Installation elektrischer Anlagen sind die Auflagen der Versorgungsunternehmen und die Richtlinien des VDE (Sicherheit) zu beachten.

2. Vor der Ausführung von Reparaturen und Änderungen ist der Vereinsvorstand zu unterrichten.

3. Für den Anschluß und die Entnahme hat der Verein eine Stromordnung erarbeitet, die für jeden Verbraucher bindend ist.

4. Der Verein ist berechtigt, die Ausstattung der Einzelgärten mit Meßeinrichtungen zur Feststellung des Stromverbrauchs auf Kosten des Pächters anzuordnen. Die Kosten für die Unterhaltung der Anlage, die Feststellung des Verbrauches und der Stromverbrauch werden gem. Beschluß des Kleingärtnervereins berechnet und in Rechnung gestellt.

8. Abfallbeseitigung

1. Gartenabfälle sind, soweit dazu geeignet, in den Einzelgärten zu Kompost zu verarbeiten.

2. Sonstige Abfälle sind nach den Vorschriften des Verpächters unter Beachtung gesetzlicher und/oder behördlicher Bestimmungen zu beseitigen.

9. Allgemeine Ordnung

1. Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stören oder beeinträchtigen könnte. Insbesondere sind zu unterlassen: lautes Musizieren, Schießen, Lärmen sowie dem Frieden In der Kleingartenanlage abträgliche Handlungen.

2. Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage angeleint zu führen.

3. Die Kleingartenanlage ist tagsüber für den öffentlichen Fußgängerverkehr offen zu halten.

4. Der Betrieb von Geräten oder Maschinen mit Verbrennungsmotoren ist genehmigungspflichtig.

5. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die am Schwarzen Brett z.B. in den Aushängekästen erfolgenden Bekanntmachungen des Vereins zu beachten.

10. Gemeinschaftsleistungen

1. Zu den vom Verein angeordneten Gemeinschaftsleistungen, insbesondere zur Errichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen oder zur Schädlingsbekämpfung, werden alle Pächter herangezogen, soweit der Verein keine Ausnahmen gestattet hat.

2. Der Pächter ist verpflichtet, die vom Verein beschlossenen Gemeinschaftsleistungen oder -arbeiten selbst zu erbringen.

3. Beteiligt sich der Pächter nicht an Gemeinschaftsleistungen oder -arbeiten, so ist der Verein berechtigt, einen Betrag zu erheben, dessen Höhe durch Beschluß des Vereins festgesetzt wurde.

Auf Antrag kann der Verein in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen vorstehender Absätze zulassen.

 

11. Verhältnis zu anderen Bestimmungen

Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages und/oder Zwischenpachtvertrages, soweit sie auf Einzelgärten anwendbar sind, sowie der Pachtvertrag sind Bestandteile dieser Garten- und Bauordnung.

Die Satzung und einschlägige Beschlüsse des Vereins sind verbindlich.

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