Zum Ende des Winters weist der Kreis Mettmann darauf hin, dass starke Gehölzrückschnitte von März bis Ende September aus Gründen des Vogelschutzes nicht zulässig sind.
In diesem Zusammenhang macht die Untere Naturschutzbehörde außerdem auf hier lebende geschützte Tierarten und damit verbundene Artenschutzregelungen aufmerksam. Diese Vorschriften gelten
unabhängig von der „Schonzeit“. Seltene Fledermausarten etwa können ihre Quartiere in Baum- und Erdhöhlen, in Kellern, unter Verkleidungen oder auf Dachböden haben. Auch Gewässer beherbergen oft
streng geschützte Amphibienarten.
Es sollte daher stets darauf geachtet werden, dass keine Lebensstätten von geschützten Arten oder gar die Tiere selbst beeinträchtigt werden, denn alle geschützten Arten sind inzwischen selten
geworden und ihre Lebensräume gefährdet – meist durch den Menschen. Dabei erfüllen die Tiere eine wichtige ökologische Funktion und vertilgen beispielsweise Schädlinge.
Vorhaben, bei denen man auf geschützte Arten treffen könnte, schließen die Bestimmungen des Artenschutzes jedoch nicht grundsätzlich aus. Weitere Infos hierzu gibt es bei der Unteren
Naturschutzbehörde, (02104) 99-2827, E-Mail roland.schmidt@kreis-mettmann.de.