Satzung des Kleingartenvereins
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen:
Kleingartenverein Toenisheide e.V. "Naherholung"
Und hat seinen Sitz in 42553 Velbert
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Velbert unter der Nr. VR752 eingetragen und ist Mitglied des
Stadtverband der Kleingärtner e.V. Velbert 1919
§2 Zweck und Ziel des Vereins
1. a) Der Verein erstrebt den Zusammenschluß aller am Kleingartenwesen interessierten Bürger.
b) Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns ein.
c) Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
d) Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkelt sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes die Volksgesundheit und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit zu fördern.
2. a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke Im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
b) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
d) Die Tätigkeit des Vorstandes Ist ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Regelungen für besonderen Aufwand der Vorstandsmitgüeder bedürfen der Zustimmung der Mitgllederversammlung.
3. Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Klelngärtnerorganisation zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, Insbesondere für Ausbau und Unterhaltung seiner Kleingartenanlagen, zu verwenden.
4. Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Verband zur Wahrnehmung kleingärtnerischer Belange insbesondere dafür einzusetzen, daß in den städtebaulichen Planungen entsprechende Ausweisungen bzw. Festsetzungen von als Dauerkleingartengelände geeigneten Flächen in ausreichendem Umfange erfolgen.
5. Der Verein überläßt aus der ihm verfügbaren Kleingartenanlage seinen Mitgliedern entsprechend den Vorschriften dieser Satzung Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betätigung.
6. Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu betreuen und zu schulen.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will durch
a) praktische Kleingartenarbeit nach Abschluß des entsprechenden Pachtvertrages oder
b) Förderung und Unterstützung des Kleingartenwesens.
2. Natürliche oder juristische Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Von der Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jeweils ein langjähriger Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
3. Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen Berufung an den erweiterten Vorstand zu; dessen Entscheidung ist endgültig.
4. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung dieser Satzung und deren unterschriftliche Anerkennung vollzogen.
§4 Rechte aus der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied hat das Recht
a) die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen,
b) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) die durch den Pachtvertrag zugeteilte Gartenparzelle vertragsgemäß zu nutzen.
Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur Verfügung.
Mit der Mitgliedschaft ist der Bezug der Verbandszeitschrift verbunden.
§5 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen,
b) sich nach Maßgabe dieser Satzung innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen, c) Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
d) Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen und den auf die zugeteilte Gartenparzelle entfallenden Pachtzins innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten. Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat nach Fälligkeit ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe zu erheben.
2. Das Mitglied hat die festgesetzten Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Ausschluß.
2. Freiwilliger Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
a) die ihm aufgrund der Satzung oder Vereinsbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt,
c) mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.
d) die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat,
e) seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt,
f) die ihm zugeteilte Gartenparzelle oder die darauf befindlichen Baulichkeiten durch Dritte ganz oder teilweise nutzen läßt,
g) bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, daß es aus einem anderen Kleingärtnerverein ausgeschlossen wurde oder ihm ein Kleingartenpachtvertrag mit einem anderen Kleingärtnerverein aus seinem Verschulden rechtswirksam gekündigt worden ist.
4. Über den Ausschluß entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor seiner Beschlußfassung ist das betroffene Mitglied zu hören. Der Ausschluß ist schriftlich mit Begründung dem Betroffenen bekanntzugeben. Dieser kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Ausschlußbescheides das Schlichtungsverfahren beantragen.
Im Ausschlußbescheid ist der Betroffene auf sein Recht, die Frist und die Adressaten für das Schlichtungsverfahren hinzuweisen. Macht der Betroffene von diesem Recht keinen Gebrauch oder versäumt er die Frist, wird der Ausschlußbescheid wirksam.
5. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer,
e) dem Beisitzer/Fachberater.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Je zwei der in Absatz 1 genannten Vorstandsmitgliedes sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt, wobei jedoch stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mitwirken muß.
4. Dem Vorstand obliegen:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins,
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse.
c) Anordnung von Gemeinschaftsleistungen.
5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder Ist ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung Ihnen obliegender Pflichten entstehender Lohnausfall sowie Reisekosten sind zu erstatten. Regelungen über Entschädigungen für besonderen Aufwand von Vorstandsmitgliedern im Interesse des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlußfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, noch zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
7. Ober jede Sitzung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften sind von ihm und dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Ist der Schriftführer verhindert, hat der Vorstand eines seiner anwesenden Mitglieder mit der Anfertigung der Niederschrift zu beauftragen.
§8 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand {§ 7 Abs. 1) und mindestens zwei weiteren Beisitzern.
2. Dem erweiterten Vorstand obliegen:
a) die Unterstützung des Vorstandes bei der Geschäftsführung,
b) die Entscheidung in Fällen der Berufung gemäß § 3 Abs. 3,
c) die Mitwirkung im Ausschlußverfahren gemäß § 6 Abs. 4.
3. Soweit die vom Kleingärtnerverein zu betreuenden Einzelgärten sich auf räumlich voneinander getrennte Anlagen oder Gartengruppen verteilen, soll jede von ihnen durch mindestens einen Beisitzer im erweiterten Vorstand vertreten sein.
4. Für besondere Aufgaben können weitere Personen in dem erweiterten Vorstand berufen werden, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.
5. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der einladende Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Der erweiterte Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein
Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung einberufen.
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied eine Stimme zusteht, ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
5. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Genehmigung von Niederschriften gemäß § 9 Abs. 9,
b) die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenbeberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer sowie sonstiger Tätigkeitsberichte,
c) die Beschlußfassung hierüber sowie die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen,
e) die Vornahme der Wahlen zum Vorstand und erweiterten Vorstand,
f) die Wahl der Kassenprüfer,
g) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
h) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
i ) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j ) die Beschlußfassung über Anträge.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
7. Ungeachtet der Bestimmung in Abs. 4 über die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden und bei Auflösung des Vereins der Mehrheit von ¾ aller Vereinsmitglieder. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Versammlung die satzungsändernde Mehrheit. Durch Satzungsänderungen dürfen die Bestimmungen des Generalpachtvertrages nicht beeinträchtigt werden.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich spätestens 7 Tage vor ihrem Termin beim Vorstand einzureichen.
9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
10. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen; sie haben kein Stimmrecht.
11. Der Stadt-/Kreisverband oder/und der Landesverband sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
§10 Schlichtungsverfahren
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Pachtvertrag oder aus nachbarlicher Beziehung ergeben, ist vor Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges ein Schlichtungsverfahren gemäß den vom Stadt-/Kreis- oder Landesverband erlassenen Richtlinien durchzuführen.
§11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Kassenführung
Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins. Er hat Beiträge, Umlagen und den Pachtzins sowie sonstige von den Mitgliedern zu zahlende Beträge einzuziehen. Er führt Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben und verwaltet die zugehörigen Belege. Weiter hat er sämtliche Vermögenswerte des Vereins aufzuzeichnen. Auszahlungen darf er grundsätzlich nur unter Mitwirkung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden leisten.
§ 13 Kassenprüfung
1. Für das Geschäftsjahr sind von der Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus. Wiederwahl ist möglich.
2. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben ungeachtet des Rechtes zu unvermuteten Prüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen.
Das Ergebnis ihrer Prüfungen ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Die Prüfungen haben sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu erstrecken.
3. Der Stadt-/Kreisverband ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht jederzeit berechtigt, die Kassenführung des Vereins zu überprüfen.
§14 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes (vergl. § 2 Abs. 2) Ist das Vermögen auf die örtlich zuständige, als gemeinnützig anerkannte kleingärtnerische Organisation oder, wo eine solche nicht besteht, auf die Gemeinde/Stadt zu übertragen. Diese haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen kleingärtnerischen Zwecken zuzuführen.
§15 Bekanntmachung des Vereins
Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins können durch Aushang erfolgen.
§16 Sonstige Bestimmungen
Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages und der Gartenordnung werden durch diese Satzung nicht berührt.
§17 Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen
1. Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksam werden dieser Satzung außer Kraft.
2. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom
beschlossen worden; sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.
3. Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser Satzung oder Ergänzung redaktioneller Art, soweit solche von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit oder vom Registergericht gefordert werden, selbständig vorzunehmen.